Kostenbeitrag für die Unterbringung im Pflegeheim
Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes sind verpflichtet, 80 % ihres Gesamteinkommens zur Deckung der Heimkosten und der damit verbundenen Leistungen beizutragen. Die verbleibenden 20 % stehen ihnen als Taschengeld zur freien Verfügung. Etwaige Sonderzahlungen bleiben vollständig im Eigentum der Bewohner. Zusätzlich erhalten sie 10 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 3 – unabhängig von der tatsächlichen Einstufung – als sogenanntes Pflegetaschengeld.
Das Gesamteinkommen umfasst alle Einnahmen einer Person, einschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Pensionen, Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen, Pachteinnahmen und anderer Einkommensquellen. Diese dienen als Grundlage zur Berechnung des individuellen Kostenbeitrags für die Unterbringung und Pflege im Heim.
