Kostenübernahme durch das Land

Kostenbeitrag für die Unterbringung im Pflegeheim

Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes sind verpflichtet, 80 % ihres Gesamteinkommens zur Deckung der Heimkosten und der damit verbundenen Leistungen beizutragen. Die verbleibenden 20 % stehen ihnen als Taschengeld zur freien Verfügung. Etwaige Sonderzahlungen bleiben vollständig im Eigentum der Bewohner. Zusätzlich erhalten sie 10 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 3 – unabhängig von der tatsächlichen Einstufung – als sogenanntes Pflegetaschengeld.

Das Gesamteinkommen umfasst alle Einnahmen einer Person, einschließlich Einkünfte aus ErwerbstätigkeitPensionenUnterhaltszahlungenMieteinnahmenPachteinnahmen und anderer Einkommensquellen. Diese dienen als Grundlage zur Berechnung des individuellen Kostenbeitrags für die Unterbringung und Pflege im Heim.